Satzung zum Download als PDF (vom 5. Oktober 2022)

 

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR PHOTOGRAMMETRIE, FERNERKUNDUNG UND GEOINFORMATION (DGPF) e.V.

Satzung

Stand: 5. Oktober 2022

I

Rechtsform, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation (DGPF) e.V. ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in München. Sie wurde am 9. November 1949 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München, Registergericht, unter Band 39 Nr. 77 eingetragen. Für die laufenden Aktivitäten der Gesellschaft betreibt die DGPF eine Geschäftsstelle. Die DGPF ist Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung.

§ 2

Die Gesellschaft will die Photogrammetrie, die Fernerkundung sowie das Geoinformationswesen pflegen, deren Vervollkommnung, Verbreitung und Geltung fördern, zur Anwendung in den verschiedenen Zweigen der Wissenschaft, Kunst und Technik beitragen und Erfahrungen austauschen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und erstrebt keinerlei Gewinn.

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II

Mittel zum Erreichen des Gesellschaftszweckes

§ 3

Der Zweck der Gesellschaft soll erreicht werden durch:

  1. Tagungen und Sitzungen;
  2. Abhalten von fachwissenschaftlichen und aufklärenden Vorträgen;
  3. Einrichtung und Unterstützung von fachspezifischen Arbeitskreisen;
  4. Unterstützung von fachrelevanten Veranstaltungen;
  5. Herausgabe einer Zeitschrift mit Fachaufsätzen, Berichten, Schrifttumsnachrichten und Mitteilungen der Gesellschaft sowie anderer Veröffentlichungen;
  6. Auslobung von Preisen zur Auszeichnung von hervorragenden wissenschaftlichen Arbeiten und sonstigen wesentlichen Beiträgen;
  7. Austausch von Schriften und Mitteilungen mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften;
  8. Anregungen zur Förderung der Ausbildung an den wissenschaftlichen und technischen Ausbildungsstätten;
  9. Korporative Mitgliedschaft in Fachorganisationen.

Zur Absicherung der Kontinuität der Herausgabe der Zeitschrift bildet die Gesellschaft eine zweckgebundene Rücklage bis zur Höhe der vierfachen Jahreskosten der Zeitschrift.

 

III

Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitglieder sind entweder Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder. Mitglied können alle Interessenten, Fachleute und Freunde der Photogrammetrie, der Fernerkundung und des Geoinformationswesens sowie korporative Rechtspersonen werden. Wer Mitglied werden will, beantragt seine Aufnahme schriftlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Kalenderjahr der Aufnahme.

Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags wird die Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Photogrammetrie, die Fernerkundung und das Geoinformationswesen oder um die Gesellschaft erworben haben, können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung durch den Präsidenten der Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss ist mit mindestens Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu fassen. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Ferner kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten der Gesellschaft ernennen.

Einzelne Persönlichkeiten, auf deren Zugehörigkeit zur Gesellschaft Wert gelegt wird, können vom Vorstand um Annahme der Mitgliedschaft gebeten werden. Sie werden bei ihrer Zustimmung Mitglied der Gesellschaft und sind von der Beitragspflicht befreit.

Einzelmitglieder, welche als einmaligen Beitrag mindestens das Fünfundzwanzigfache des zur Zeit der Zahlung für Einzelmitglieder festgesetzten vollen Jahresbeitrages stiften, gelten als Förderer der Gesellschaft. Sie genießen alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von weiteren Beitragszahlungen befreit.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem Austritt (Kündigung). Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt in Textform an die Geschäftsstelle. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung nicht genügt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder ihren Interessen entgegenarbeitet. Dem Auszuschließenden ist innerhalb einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Gesellschaft endgültig.

Die Mitgliedschaft endet bei persönlichen Mitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

IV

Mitgliedsbeitrag

§ 6

Die Mitgliedsbeiträge sind bestimmt zur Bestreitung der Kosten, die aus der Tätigkeit der Gesellschaft gemäß § 3 erwachsen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe bis zum Ablauf des ersten Monats eines Jahres auf die Konten der Gesellschaft zu überweisen, sofern das Mitglied nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnimmt.

Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die der Gesellschaft ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Gesellschaft eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

 

V

Vorstand, Geschäftsführung

§ 7

Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Sekretär,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Hauptschriftleiter der Zeitschrift.

Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter muss sich der Präsident oder der Vizepräsident befinden. Laufenden Schriftwechsel, den ein Vorstandsmitglied gemäß der Geschäftseinteilung zu führen hat, zeichnet er selbständig.

Der Präsident ist für die Dauer seiner Amtszeit zugleich auch Vertreter der Gesellschaft bei der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung.

Es können zwei Ämter in einer Person vereinigt werden, unter besonderen Umständen auch mehrere Ämter.

Nach Bedarf können Beiräte bestellt werden.

Der Präsident und auf seinen Vorschlag der Vizepräsident, der Sekretär, der Schatzmeister, der Hauptschriftleiter sowie die Beiräte werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger.

Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 8

Für die Amtszeit des Vorstandes hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen, ohne deren Bericht nicht über die Entlastung des Vorstandes entschieden werden kann.

§ 9

Der Hauptschriftleiter kann zur Unterstützung seiner Arbeit in Absprache mit dem Vorstand weitere Schriftleiter hinzuziehen.

§ 10

Für die in den §§ 7 bis 9 genannten Stellen sind Einzelmitglieder wählbar. Sie sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch ihre Barauslagen aus der Kasse der Gesellschaft vergütet. Größere Ausgaben sind dem Vorstand vorher anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

§ 11

Der Vorstand entscheidet über die Ausgabe von Schriften.

Über die Herausgabe der Zeitschrift beschließt die Mitgliederversammlung.

Die von der Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift sowie andere Schriften werden den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch korporative Mitglieder erhalten nur je ein Exemplar.

 

VI

Mitgliederversammlung

§ 12

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, spätestens noch im Laufe des dritten Jahres seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes,
  2. Geschäftsbericht des Schatzmeisters,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer.

Zusätzlich können jährliche Mitgliederversammlungen vorgesehen werden.

Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung besprochen werden sollen, sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In Ausnahmefällen können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung beraten werden.

Außer den genannten Punkten der Tagesordnung bleiben der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten:

Beschlüsse über

  • Höhe der Beiträge,
  • Satzungsänderungen,
  • Wahl des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder,
  • Richtlinien für die Zeitschrift der Gesellschaft,
  • wichtige Angelegenheiten, die den Bestand der Gesellschaft berühren.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung, des Orts und des Zeitpunkts einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

Der Präsident kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich analog zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

Vorstandswahlen sind in der Regel geheim, auf Antrag ist auch eine offene Abstimmung möglich. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks sowie der Wahl des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Jedes persönliche Mitglied und jedes Korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes persönliche Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn sie das Amt angenommen haben.

Während der Neuwahl des Vorstands übernimmt ein zuvor vom Vorstand vorgeschlagenes, von der Versammlung bestätigtes Mitglied die Leitung der Wahlhandlung.

Eine Blockwahl des Vorstands ist auf Vorschlag des Wahlleiters möglich, sofern die Mitgliederversammlung diesem Verfahren mehrheitlich zustimmt.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten, virtuellen Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Mitgliedern, die virtuell an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts werden vom Vorstand geregelt, ebenso die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vorstands zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

VII

Veranstaltungen

§ 13

Es ist anzustreben, dass jährlich eine Wissenschaftlich-Technische Jahrestagung durchgeführt wird. Dabei sollen Ausstellungen von Arbeiten, Instrumenten usw., auch Besichtigungen von Instituten, Firmen und dgl. veranstaltet werden. Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen der Jahrestagungen durchgeführt werden.

§ 14

Außer den Jahrestagungen sind Zusammenkünfte der Arbeitskreise anzustreben, um den zwanglosen Meinungsaustausch und das Interesse an der Photogrammetrie, der Fernerkundung sowie am Geoinformationswesen zu fördern.

Dem Präsidenten der Gesellschaft ist von derartigen Veranstaltungen so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass der Vorstand die Veranstaltung unterstützen, ihre weitere Bekanntgabe veranlassen und an ihr teilnehmen kann.

 

VIII

Auflösung der Gesellschaft

§ 15

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von mindestens 4/5 der von den Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vereinsvermögen an die Stiftung PFGeo oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Sinne dieser Satzung. Diesbezügliche Entscheidungen sind vor dem Inkrafttreten mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

Ergänzte und überarbeitete Satzung vom 15. September 1949

Satzungsanpassung lt. Protokoll der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 5. Oktober 2022 in Dresden

 

gez. Prof. Dr. Uwe Sörgel

Präsident der Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation (DGPF) e.V.