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DEUTSCHE
GESELLSCHAFT FÜR PHOTOGRAMMETRIE,
FERNERKUNDUNG UND GEOINFORMATION (DGPF) e.V.
Satzung
Stand: 12. September
2006
I
Rechtsform
und
Zweck der Gesellschaft
§ 1
Die
Deutsche Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und
Geoinformation
(DGPF) e.V. ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in München.
Sie
wurde am 9. November 1949 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
München,
Registergericht, unter Band 39 Nr. 77 eingetragen. Die DGPF ist
Mitglied der
Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung.
§ 2
Die Gesellschaft will die Photogrammetrie, die
Fernerkundung sowie das Geoinformationswesen pflegen, deren
Vervollkommnung,
Verbreitung und Geltung fördern, zur Anwendung in den verschiedenen
Zweigen der
Wissenschaft, Kunst und Technik beitragen und Erfahrungen
austauschen.Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig
und
erstrebt keinerlei Gewinn.
Die Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf
keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II
Mittel zum
Erreichen des
Gesellschaftszweckes
§ 3
Der
Zweck der Gesellschaft soll erreicht werden durch:
a)
Tagungen und Sitzungen;
b)
Abhalten von fachwissenschaftlichen
und aufklärenden Vorträgen;
c)
Einrichtung und Unterstützung von
fachspezifischen Arbeitskreisen;
d)
Unterstützung von fachrelevanten
Veranstaltungen;
e)
Herausgabe einer Zeitschrift mit Fachaufsätzen,
Berichten, Schrifttumsnachrichten und Mitteilungen
der
Gesellschaft sowie
anderer Veröffentlichungen;
f)
Austausch von Druckschriften und Mitteilungen mit anderen
wissenschaftlichen Gesellschaften;
g) Anregungen
zur Förderung der Ausbildung an den
wissenschaftlichen und technischen Ausbildungsstätten;
h) Korporative
Mitgliedschaft in Fachorganisationen.
Zur Absicherung der
Kontinuität der Herausgabe der Zeitschrift bildet die Gesellschaft eine
zweckgebundene Rücklage bis zur Höhe der doppelten Jahreskosten der
Zeitschrift.
III
Mitgliedschaft
§ 4
Die Mitglieder sind entweder Einzelmitglieder oder
korporative Mitglieder. Mitglied können alle
volljährigen Interessenten, Fachleute und Freunde der Photogrammetrie,
der
Fernerkundung und des Geoinformationswesens sowie korporative
Rechtspersonen
werden. Wer Mitglied werden will,
hat seine Aufnahme schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der
Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller bekannt gibt. Der
Vorstand ist
nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidung bekannt zu geben. Bei
einem
Mitglied, das mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als ein Jahr im
Rückstand ist, ruhen die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Persönlichkeiten, die sich
besondere Verdienste um die Photogrammetrie, die Fernerkundung und das
Geoinformationswesen oder um die Gesellschaft erworben haben, können
auf
Beschluss einer Mitgliederversammlung durch den Präsidenten der
Gesellschaft zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss ist mit mindestens
Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder zu
fassen. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Mitgliedsrechte, sind jedoch
von der
Beitragspflicht befreit. Ferner kann die
Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten der Gesellschaft ernennen.
Einzelne Persönlichkeiten,
auf deren Zugehörigkeit zur Gesellschaft Wert gelegt wird, können vom
Vorstand
um Annahme der Mitgliedschaft gebeten werden. Sie werden bei ihrer
Zustimmung
Mitglied der Gesellschaft und sind von der Beitragspflicht befreit.
Einzelmitglieder, welche als
einmaligen Beitrag mindestens das Fünfundzwanzig-Fache des zur Zeit der
Zahlung
für Einzelmitglieder festgesetzten vollen Jahresbeitrages stiften,
gelten als
Förderer der Gesellschaft. Sie genießen alle Mitgliedsrechte, sind
jedoch von
weiteren Beitragszahlungen befreit.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem
Austritt. Dieser muss dem Präsidenten der Gesellschaft schriftlich
erklärt
werden und ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres zulässig. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Ein
Mitglied kann von der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch
sein
Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder ihren Interessen
entgegenarbeitet. Dem Auszuschließenden ist befristete Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes,
der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bis
dahin ist
der Ausschluss bedingt wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Streichung aus den Listen der Gesellschaft. Die Streichung kann
durch den
Vorstand der Gesellschaft erfolgen, wenn das Mitglied zwei Jahre
hindurch trotz
mehrfacher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen weder genügt, noch
einen
begründeten Antrag auf Stundung oder Herabsetzung seiner
Verpflichtungen
eingereicht hat. In begründeten Fällen kann der Präsident den
Wiedereintritt in
die Gesellschaft genehmigen.
Mit Austritt, Ausschluss
oder Streichung erlischt jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft,
insbesondere
jedes Recht auf das Vermögen der Gesellschaft, dagegen erlischt nicht
die
Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
IV
Mitgliedsbeitrag
§ 6
Die Mitgliedsbeiträge sind
bestimmt zur Bestreitung der Kosten, die aus der Tätigkeit der
Gesellschaft
gemäß § 3 und aus der Geschäftsordnung erwachsen. Die Höhe der Beiträge
wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf
begründeten
Antrag Beiträge ermäßigen oder stunden. Der Mitgliedsbeitrag ist in
voller Höhe bis zum Ablauf des ersten Monats an den Schatzmeister zu
entrichten.
V
Vorstand,
Geschäftsführung
§ 7
Der Vorstand der Gesellschaft besteht
aus
- dem
Präsidenten,
- dem
Vizepräsidenten,
- dem
Sekretär,
- dem
Schatzmeister und
- dem
Hauptschriftleiter der Zeitschrift.
Sie sind Vorstand im Sinne
von § 26 BGB. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten,
darunter muss sich der Präsident oder der Vizepräsident befinden. Der
Präsident
ist für die Dauer seiner Amtszeit zugleich auch Vertreter der
Gesellschaft bei
der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung.
Es können zwei Ämter in
einer Person vereinigt werden, unter besonderen Umständen auch mehrere
Ämter. Nach Bedarf können Beiräte
bestellt werden. Der Präsident und auf seinen
Vorschlag der Vizepräsident, der Sekretär, der Schatzmeister, der
Hauptschriftleiter sowie die Beiräte werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Wird während der laufenden Amtszeit die
Stelle
eines Vorstandsmitgliedes frei, so hat der Präsident oder der
Vizepräsident sie
bis zur Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
§ 8
Für die Amtszeit des Vorstandes hat die
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer sowie einen oder zwei Vertreter
zu
bestellen, ohne deren Bericht nicht über die Entlastung des Vorstandes
entschieden werden kann.
§ 9
Der
Hauptschriftleiter kann zur Unterstützung seiner Arbeit in Absprache
mit dem
Vorstand weitere Schriftleiter hinzuziehen.
§ 10
Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur
Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und
Zusammenkünften
(§§ 17 und 18), kann der Präsident für größere örtliche Bereiche
Obmänner
ernennen. Die Obmänner können im Einverständnis mit dem Präsidenten
jeweils
einen Schriftführer ernennen und erforderlichenfalls zur Unterstützung
ihrer
Arbeit Ausschüsse aufstellen.
§ 11
Für die in den §§ 7 bis 10 genannten Stellen sind
Einzelmitglieder wählbar. Sie sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch
ihre Barauslagen aus der Kasse der Gesellschaft vergütet.
Größere Ausgaben sind dem Vorstand vorher anzuzeigen und von diesem zu
genehmigen.
§ 12
Der Präsident bestimmt die Geschäftseinteilung des
Vorstandes nach Anhören der übrigen Vorstandsmitglieder. Verträge,
Urkunden und
andere rechtsverbindliche Schriftstücke werden vom Präsidenten oder vom
Vizepräsidenten gezeichnet. Laufenden Schriftwechsel, den ein
Vorstandsmitglied
gemäß der Geschäftseinteilung zu führen hat, zeichnet er selbständig
mit seinem
Namen. Sitzungen des Vorstandes
werden vom Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, vom
Vizepräsidenten
einberufen. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die
Mitgliederversammlung entsprechend. Über die Sitzungen des Vorstandes
ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und vom Sekretär zu
unterzeichnen.
§ 13
Der Präsident entscheidet über die Ausgabe von
Druckschriften. Über grundsätzliche Fragen, die die Ausgabe von
Druckschriften
betreffen, sind nach Möglichkeit alle Vorstandsmitglieder zu hören.
Über die Ausgabe der
Zeitschrift beschließt die Mitgliederversammlung. Die von der
Gesellschaft
herausgegebene Zeitschrift sowie andere Druckschriften werden den
Mitgliedern
kostenlos übersandt, und zwar auch korporativen Mitgliedern nur in je
einem
Stück. Welche Druckschriften den Mitgliedern zugehen, die ermäßigte
Beiträge
bezahlen (z.B. Studierende), bestimmt der Vorstand. Für die Lieferung
zusätzlicher
Stücke bestimmt der Vorstand den Preis der Druckschriften von Fall zu
Fall.
VI
Mitgliederversammlung
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist etwa alle
zwei Jahre, spätestens noch im Laufe des dritten Jahres seit der
letzten
ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt durch
den Präsidenten. Außerdem kann der Vorstand außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint.
Auf
Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder muss der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen acht Wochen einberufen.
Ort und
Zeit sowie Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind sämtlichen
Mitgliedern
spätestens drei Wochen vorher durch besondere schriftliche Einladung
mitzuteilen. Die Tagesordnung der
ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
enthalten:
1. Geschäftsbericht
des Vorstandes,
2. Geschäftsbericht des Schatzmeisters,
3. Bericht der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl des Präsidenten und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes,
6. Wahl der Kassenprüfer.
Anträge, die auf einer
Mitgliederversammlung besprochen werden sollen, sind dem Präsidenten
spätestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In
Ausnahmefällen
können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge im
Einverständnis mit der Mitgliederversammlung beraten werden.Außer den
genannten Punkten
der Tagesordnung bleiben der Entscheidung der Mitgliederversammlung
vorbehalten:
Beschlüsse
über
- Höhe der Beiträge,
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Ehrenpräsidenten und
derEhrenmitglieder,
- Richtlinien für die Zeitschrift der
Gesellschaft,
- wichtige Angelegenheiten, die den
Bestand der Gesellschaft berühren.
§ 15
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst,
mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie der Wahl des Ehrenpräsidenten
und der
Ehrenmitglieder, für die wenigstens eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder nötig ist.Die stimmberechtigten
korporativen und Einzelmitglieder haben gleichermaßen je eine Stimme.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
§ 16
Der Präsident der Gesellschaft leitet die
Mitgliederversammlung.
Er kann wichtige Beschlüsse vom Vorstand zu ernennenden Ausschüssen zur
Vorberatung übertragen und hat von dem Ergebnis dieser Vorbereitung den
Mitgliedern vor oder in der Mitgliederversammlung Kenntnis zu
geben.Während der Neuwahl des Präsidenten
übernimmt ein vom Vorstand vorgeschlagenes, von der Versammlung
bestätigtes
Mitglied die Leitung der Wahlhandlung.Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung hat der Sekretär eine Niederschrift anzufertigen,
die von
ihm und dem Präsidenten zu zeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind
wörtlich in
die Niederschrift aufzunehmen.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung und über ihre Beschlüsse ist den Mitgliedern nach
den
Vorschriften des § 13 ein gedruckter Bericht zuzusenden.
VII
Veranstaltungen
§ 17
Es ist anzustreben, dass jährlich eine
Wissenschaftlich-Technische Jahrestagung durchgeführt wird. Dabei
sollen
Ausstellungen von Arbeiten, Instrumenten usw., auch Besichtigungen von
Instituten, Firmen und dgl. veranstaltet werden.
Mitgliederversammlungen sollen
im Rahmen der Jahrestagungen durchgeführt werden.
§ 18
Außer den Jahrestagungen sind Zusammenkünfte der
Arbeitskreise anzustreben, um den zwanglosen Meinungsaustausch und das
Interesse an der Photogrammetrie, der Fernerkundung sowie am
Geoinformationswesen
zu fördern.
Dem Präsidenten der
Gesellschaft ist von derartigen Veranstaltungen so rechtzeitig
Mitteilung zu
machen, dass der Vorstand die Veranstaltung durch Überweisung von
Material
unterstützen, ihre weitere Bekanntgabe veranlassen und an ihr
teilnehmen kann.
VIII
Auflösung der
Gesellschaft
§ 19
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer
ordnungsgemäß hierzu einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss
von
mindestens 4/5 der von stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen
Stimmen
erfolgen.Bei Auflösung oder Aufhebung
der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im
Sinne dieser
Satzung. Diesbezügliche Entscheidungen sind vor dem Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
München, den 15. September 1949
gez. Finsterwalder
Der Vorsitzende der
Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie
Satzungsänderung lt. Protokoll der Außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 1. November 1983
gez. Prof. Dr. Hildebrandt
Der Vorsitzende der
Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung e.V.
Satzungsänderung lt. Protokoll der
AußerordentlichenMitgliederversammlung vom 27. Oktober 1989 in Freiburg
gez. Prof. Dr.-Ing. Dorrer
Der Vorsitzende der
Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung e.V.
Satzungsänderung lt. Protokoll der Ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 19. September 1996 in Oldenburg
gez. Prof. Dr.-Ing. Albertz
Der Präsident der Deutschen
Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung e.V.
Satzungsänderung lt. Protokoll der
Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. September 2002 in
Neubrandenburg
gez. Dr. Komp
Der Präsident
der Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und
Geoinformation (DGPF) e.V.
Satzungsänderung lt. Protokoll der
Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. September 2006 in
Berlin-Adlershof
gez. Prof.
Dr.-Ing. Luhmann
Der Präsident
der Deutschen Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und
Geoinformation (DGPF) e.V.
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